Neue Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus
- Pkw
- anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
- Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo 100 Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO
mit Anhänger beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nun 100 km/h, wenn:
- das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV / ABS) ausgerüstet ist.
- der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen).
- die Anhängerbereifung - zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist - mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h) - keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.
Quelle: TÜV-Nord Mobilität - Stand 30.12.2008 -alle Angaben ohne Gewähr
Anmerkung: Eine entsprechende Abnahme durch den TÜV und der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind selbstverständlich Grundvoraussetzung für eine 100 km/h-Zulassung.
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