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Neue Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Folgende wesentliche Änderungen gibt es:

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
  • Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.

Die neue Regelung:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus

  • Pkw
  • anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
  • Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo 100 Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO

mit Anhänger beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nun 100 km/h, wenn:

  1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV / ABS) ausgerüstet ist.
  2. der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen).
  3. die Anhängerbereifung - zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist - mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h) - keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.

Quelle: TÜV-Nord Mobilität - Stand 30.12.2008 -alle Angaben ohne Gewähr

Anmerkung: Eine entsprechende Abnahme durch den TÜV und der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind selbstverständlich Grundvoraussetzung für eine 100 km/h-Zulassung.