Language: Diese Seite auf deutsch anzeigen Show this page in english
 

HOME
AKTUELLES
SP-PRÜFUNG
KFZ-ZULASSUNG
100 km/h AUFZUG
PRODUKTE
ANGEBOTE / SHOP
FINANZEN
KUNDENDIENST
ÜBER UNS
IMPRESSUM
KONTAKT
SITEMAP


Suche
 


Zulassung für Bauaufzüge im Straßenverkehr:

Seit dem 01.04.1994 sind Anhänger-Arbeitsmaschinen (z.B. Bauaufzüge, Möbelaufzüge auf Anhänger) kennzeichnungspflichtig, d.h. es muss für sie beim jeweiligen Straßenverkehrsamt oder Landratsamt ein eigenes Kennzeichen beantragt werden. Folgekennzeichen (gleiches Kennzeichen wie das ziehende Fahrzeug) sind nicht zulässig.

Hintergrund hierfür ist die Verpflichtung, die Maschinen alle 2 Jahre einer technischen Überprüfung zu unterziehen (z.B. durch TÜV, Dekra o. ä.).

Für die Anmeldung (ähnlich wie beim PKW) werden neben den persönlichen Papieren (Personalausweis oder Handelsregisterauszug) folgende Unterlagen benötigt:

für Neufahrzeuge: eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom Hersteller oder ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (KFZ-Briefe existieren nur in Ausnahmefällen)

für Gebrauchtfahrzeuge wird zusätzlich das alte KFZ-Kennzeichen mit dem Fahrzeugschein benötigt. Zusätzlich muss (wie beim PKW) eine gültige TÜV-Bescheinigung (HU=Hauptuntersuchung) vorliegen.

Falls keine Fahrzeugpapiere mehr existieren: Ersatzpapiere können in Absprache mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt und dem Hersteller neu ausgestellt werden. Der Hersteller benötigt in jedem Fall eine Verlusterklärung vom Fahrzeugeigentümer. Eine technische Überprüfung des Anhängers ist  notwendig.

Steuerbefreiung: Anhänger-Arbeitsmaschinen sind steuerbefreit. – grünes Kennzeichen. (Ausnahme: Vermietung)

Versicherung: Anhänger-Arbeitsmaschinen sind im Straßenverkehr über das jeweils ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert. Eine zusätzliche Haftpflichtversicherung ist nicht nötig. Sonstige Versicherungen (z.B. Maschinenbruch, Diebstahl etc.) sind nicht eingeschlossen.

Führen einer Anhänger-Arbeitsmaschine mit 25 km/h:

Wird die Anhänger-Arbeitsmaschine im Straßenverkehr nur mit 25 km/h transportiert, ist eine wiederkehrende TÜV-Prüfung nicht erforderlich. Die Maschine muss mit den entsprechenden Schildern 25 km/h gekennzeichnet werden. Auf Verkehrssicherheit ist zu achten. Achtung: Eine einmalige Anmeldung bei der Zulassungsstelle mit dem Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt“ ist unbedingt erforderlich. Ein KFZ-Kennzeichen wird nicht vergeben. (StVZO § 18 (5) Zulassungverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen:

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: z.B. Autokrane, angemeldet als selbstfahrende Arbeitsmaschine sind ebenfalls steuerbefreit. Voraussetzung: es dürfen keine Waren/Materialien befördert werden.

Die in § 18 der StVZO genannten "Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" sind nicht mehr ausnahmslos von der AU befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die Baumerkmale von LKW aufweisen (z.B. LKW mit Kran o. Hubbühne) unterliegen mit Wirkung vom 1. April 2006 der AU-Pflicht, die klassische selbstfahrende Arbeitsmaschine (z.B. Bagger, Radlader) ist weiterhin von der AU-Pflicht befreit.

Stand: 30.12.2008 - sämtliche Angaben ohne Gewähr

 

 
 Diese Seite drucken