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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ABG)

Stand: 1. Oktober 2007

der Emminghaus Maschinenbau GmbH

Gewerbegebiet Echternhagen 20, D-32689 Kalletal-Hohenhausen

 

§ 1 Allgemeines

1. Unsere AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Abweichende Vereinbarungen sowie etwaige Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung oder Leistungen gelten unsere AGB als angenommen.

3. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, frei verladen, ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich sofort nach Lieferung ohne jeden Abzug á Konto zu erfolgen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, hilfsweise angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 6 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt § 7 – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Dies gilt nicht, wenn die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist oder die Lieferung außerhalb der BRD erfolgt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden oder Aufwendungen des Bestellers. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende schriftliche Garantie gemäß § 443, 276 Abs. 1 BGB vorlag und der eingetretene Schaden davon gedeckt war. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht durch uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne durch uns vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

Rechtsmängel:

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Unsere in Abschnitt § 6.8 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn

• uns der Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

• uns der Besteller in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt § 6.8 ermöglicht,

• uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 7 Haftung

1. Soweit gemäß § 6.5 unsere Haftung auf Schadenersatz oder Aufwendungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den § 14 Produkthaftungsgesetz.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.

§ 9 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand Lemgo. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3. Datenschutz: Wir speichern und verarbeiten Ihre Daten gemäß § 3 BDSG im Rahmen unserer geschäftlichen Zweckbestimmung.

§ 11 Sonstiges

Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (BGBII856-EKAG) wird ausgeschlossen. Es liegt in der Sorgfaltspflicht des ausländischen Bestellers, dass die Liefergegenstände entsprechend den nationalen Sicherheitsvorschriften ausgeliefert werden. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht (§ 10).

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.

 

Gerichtsstand Lemgo
Handelsregister HRB 743, Amtsgericht Lemgo
Geschäftsführer: Jürgen Brokmann, Volker Schwarz

 
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